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Darf das Unternehmen den Dauervertrag aus unklaren Gründen auflösen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Mieter, Vermieter
Der Schutz vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsauflösung gilt auch für die Auflösung von Dauerverträgen aus wichtigem Grund. Eine Klausel ist unzulässig, wenn sie den Grund nicht ausreichend genau beschreibt, etwa mit dem Begriff eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Kündigung langfristiger Verbraucherverträge

Das besondere Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Lieferungen gilt nur für die im Gesetz genannten Verträge und wird nicht auf andere übertragen. Für andere Dauerverträge schützt Sie die Regel gegen unangemessen lange Bindungsfristen. Die Wertungen der besonderen Bestimmung fließen dabei nicht ein.

günstig für Unternehmer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Eine sonstige wesentliche Vertragsbestimmung ist dann verletzt, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass dem Unternehmer die weitere Einhaltung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Erst dann darf er sich vom Vertrag lösen.

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