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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 68/24a

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Nein. Eine nicht einzeln ausgehandelte Klausel, die dem Unternehmer den Rücktritt ohne sachliche Rechtfertigung erlaubt, ist Ihnen gegenüber unwirksam. Gerechtfertigt ist die Auflösung etwa, wenn Ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage steht oder dem Unternehmer die Fortsetzung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Trägt ein Unternehmen bei einem Dauervertrag ein hohes wirtschaftliches Risiko, weil es Leistungen vorfinanziert, darf es seine Vertragspartner längere Zeit binden. Nur so kann es sein Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation begrenzen.

Der Schutz vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsauflösung gilt auch für die Auflösung von Dauerverträgen aus wichtigem Grund. Eine Klausel ist unzulässig, wenn sie den Grund nicht ausreichend genau beschreibt, etwa mit dem Begriff eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 908 ABGB § 914 KSchG § 29 KSchG § 6

Entscheidungstext

124 Absätze, 50.378 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

9Ob68/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Verein K*, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert: 21.785,71 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2024, GZ 2 R 61/24y-31, ergänzt durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 29. Mai 2024, GZ 2 R 61/24y-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 14 Cg 41/23h-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.788,90 EUR (darin 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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