Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 67/26y
Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Die Befragung des Kindes soll dem Richter oder der Richterin vor allem einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen. Deshalb ist grundsätzlich der Anhörung durch das entscheidende Gericht der Vorzug zu geben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 05.03.2026, 2 R 6/26h-121
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 105 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 66
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.168 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
1Ob67/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2012, *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. März 2026, GZ 2 R 6/26h-121, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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