Prüft das Höchstgericht, ob mein Kind einen Vertreter braucht?
betrifft Kinder, Eltern, Prozessparteien
Ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für ein Kind ein eigener Vertreter bestellt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Das ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befassen muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Übrigen ist der Oberste Gerichtshof auch keine Tatsacheninstanz; daher fehlt ihm die funktionelle Zuständigkeit für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für eine Kuratorenbestellung.OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 271 · Voraussetzungen
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 62 · Zulässigkeit des Revisionsrekurses
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