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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 22/16w

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nein. Der Name des eingetragenen Eigentümers muss im Antrag nicht angeführt werden. Ihr Begehren muss sich auch nicht wörtlich an die im Grundbuch übliche Formulierung halten. Entscheidend ist, dass die Einlagen und das gewünschte Recht klar bezeichnet sind.

Wenn er jede Verwechslung des Eintragungsobjekts und jedes Missverständnis über Ihr Ziel ausschließt und das Gericht ohne besonderen Aufwand darüber entscheiden kann. Ein bloßer Verweis auf einen Teilungsplan genügt dafür nicht.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Sie müssen die vorzunehmenden Eintragungen im Grundbuch selbst in Worten beschreiben. Ein bloßer Verweis auf die Gegenüberstellung der Flächenveränderungen im Anmeldungsbogen genügt nicht, denn das Gericht darf die Eintragungen nicht selbst erarbeiten müssen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Veränderung wieder rückgängig gemacht werden soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 98

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.465 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob22/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. G***** P*****, 2. A***** P*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG ob EZ 130 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 24. November 2015, AZ 22 R 80/15t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 11. Juni 2015, TZ 1148/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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