Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 99/24p
Worum es ging: Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Handwerker nicht warnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hätten Sie bei einer Warnung des Unternehmers einen zusätzlichen Auftrag außerhalb des Werks erteilt und würde das Werk damit einwandfrei funktionieren, können Sie diese zusätzliche Arbeit nicht über die Gewährleistung verlangen. Sie brauchen dafür eine Anpassung des Vertrags wegen des Irrtums. Ohne eine solche Anpassung dürfen Sie die Zahlung nicht verweigern.
Verträge über Geräte einerseits und über Programme samt Wartung andererseits bilden keine untrennbare rechtliche Einheit, wenn die Vertragspartner verschieden sind. Es gibt daher keinen einheitlichen Erfüllungsanspruch über beide Verträge hinweg.
Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, dürfen Sie dafür eine angemessene Frist setzen. Sie dürfen aber nicht darüber hinaus bestimmen, wie, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen gearbeitet wird, wenn das nicht schon der Vertrag vorsieht. Stellen Sie trotzdem solche Bedingungen, behalten Sie zwar Ihr Recht auf Verbesserung, dürfen aber das Entgelt nicht mehr deshalb zurückhalten.
Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Sie können verlangen, dass Verletzungshandlungen unterlassen werden, die bereits begangen wurden oder unmittelbar drohen. Dabei muss die konkrete Handlung beschrieben werden, die verboten werden soll. Entscheidend ist, wie allgemein diese Beschreibung gefasst wird, denn danach richtet sich später auch die Durchsetzung.
Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Muss der Verkäufer eine mangelhafte Sache austauschen, umfasst das auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache. Der Verkäufer kann wählen, ob er diese Arbeiten selbst vornimmt oder die dafür notwendigen Kosten trägt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 26.09.2023, 12 Cg 38/18w-110
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.04.2024, 1 R 202/23z-116
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1302 ABGB § 1323 ABGB § 933 ABGB § 933a ZPO § 235
Entscheidungstext
164 Absätze, 58.489 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Geschäftszahl
6Ob99/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, und deren Nebenintervenienten Ing. W*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. H* GmbH, *, 2. Mag. M*, 3. Dipl.-Ing. T*, alle vertreten durch Dr. Lechner & MMag. Niederist Rechtsanwalts KG in Innsbruck, wegen Verbesserung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 1 R 202/23z-116, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. September 2023, GZ 12 Cg 38/18w-110, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.
II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens insgesamt lautet:
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