Bekomme ich verjährtes Geld über einen anderen Weg zurück?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist eines Bereicherungsanspruchs nach § 1431 ABGB mit Leistungserbringung.OGH 7 Ob 203/13y, 11.12.2013
- ÜberstundenentgeltOGH 4 Ob 47/76, 07.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 2 Ob 203/25d, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1041
- ABGB § 1431
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- ABGB § 1489
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.