Zum Inhalt springen

Muss der Vater die Kosten für den Kindergarten mitzahlen?

betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige
Das hängt davon ab, wem die Betreuung dient. Dient sie vor allem der Entlastung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, etwa bei Tagesmutter, Krabbelstube oder Kindergarten, trägt dieser Elternteil die Kosten allein. Liegt sie dagegen vor allem im Interesse des Kindes, etwa bei Krankheit, Behinderung oder besonderer Ausbildung, hat sie grundsätzlich der geldunterhaltspflichtige Elternteil zu tragen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Bei der Berücksichtigung von Kosten außerhäuslicher Betreuung ist zu unterscheiden: Dient die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Haushaltsführers (zB Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann fallen die Kosten dafür allein diesem zur Last. Liegt jedoch die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse (wegen „berücksichtigungswürdiger Gründe in der Person des Kindes“, die eine außerhäusliche Betreuung notwendig machen), etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder, aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten, bei Teilnahme an ausländischen Sprachkursen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, so hat die Kosten grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Aufteilung des Sonderbedarfs zwischen Eltern
Familienrecht · Betreuung und Unterhaltspflicht
Familienrecht · Betreuung und Geldunterhalt für das Kind
Familienrecht · Sonderbedarf und Leistungsfähigkeit
Familienrecht · Sonderbedarf für die Gesundheit