Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 216/24d
Worum es ging: Wann wurde mein rechtliches Gehör verletzt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.
Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Ist ein österreichisches Gericht für Maßnahmen der elterlichen Verantwortung zuständig, wendet es sein eigenes Recht an, also österreichisches Recht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.11.2024, 43 R 664/24a-138
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
4Ob216/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren am * 2021, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2024, GZ 43 R 664/24a-138, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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