OGH 8 Ob 24/18i
Worum es ging: Kann ein Vertrag auf unbestimmte Zeit jederzeit gekündigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Dauervertrag, der nicht auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, kann in der Regel ohne besonderen Grund gekündigt werden, wenn eine angemessene Frist eingehalten wird. Entscheidend ist aber immer, was die Vertragsparteien wollten. Sie können auch vereinbaren, dass eine Kündigung ohne Angabe von Gründen nicht ohne Weiteres möglich ist.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Im Verfahren eines Verbandes werden einzelne Vereinbarungen mit einzelnen Kunden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Unternehmer eine unklare Klausel gegenüber einem Kunden zusätzlich erläutert hat, ändert das an der Beurteilung der Klausel nichts.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Nein. Sie müssen eine unrichtige oder nicht von Ihnen veranlasste Zahlung erst dann unverzüglich beanstanden, wenn Sie sie tatsächlich bemerkt haben. Eine Pflicht, die Kontoauszüge laufend abzurufen und zu kontrollieren, besteht nicht. Zu Ihrem Nachteil darf davon auch im Vertrag nicht abgewichen werden, etwa durch eine feste Frist ab Zustellung des Kontoauszugs.
Nein. Wenn Ihr Zahlungsdienstleister Sie über Entgelte informieren muss, genügt es nicht, die Preise in der Filiale auszuhängen. Ein Aushang erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Nein. Eine Klausel, die Ihnen vorschreibt, den Code für das Onlinebanking selbst spätestens alle zwei Monate zu ändern, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Die technische Sicherheit liegt beim Anbieter, der eine Änderung mit seiner eigenen Software abverlangen könnte. Die Formulierung, der Code sei regelmäßig zu ändern, ist außerdem zu unbestimmt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 28.04.2017, 11 Cg 60/16k-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.11.2017, 1 R 101/17f-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1014 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
226 Absätze, 67.659 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Geschäftszahl
8Ob24/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Interesse 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2017, GZ 1 R 101/17f-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2017, GZ 11 Cg 60/16k-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichts im folgenden Umfang als Teilurteil bestätigt, das lautet:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
- Aus Sicherheitsgründen (zB wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass persönliche Identifikationsmerkmale eines größeren, nicht konkretisierbaren Kundenkreises durch Unberechtigte missbraucht werden könnten) kann die Bank ein bankweit geltendes Transaktionslimit pro ITan einführen. Über die Einführung und die Dauer eines solchen Transaktionslimits für ITan wird die Bank den Kunden mittels Nachricht unmittelbar nach dem Einstieg in das Onlinebanking informieren. (Klausel 1)
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