Ab wann läuft die Frist gegen den Abschlussprüfer?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Unternehmensgesetzbuch ist nur die Verjährungsfrist geregelt und der Fristbeginn offen gelassen, während § 11 Abs 7 KMG bezüglich des Fristbeginns objektiv an ein bestimmtes Ereignis anknüpft; eine Anknüpfung nach subjektiven Maßstäben scheidet somit bei § 11 Abs 7 KMG aus.OGH 6 Ob 16/13s, 24.10.2013
- Bei der Frist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB verdrängt.OGH 10 Ob 58/12w, 26.02.2013
- Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. Es wäre sachlich nicht begründbar, dass dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte.OGH 10 Ob 58/12w, 26.02.2013
- Auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter ist die Verjährungsfrage für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt.OGH 10 Ob 58/12w, 26.02.2013
- Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.OGH 2 Ob 248/12b, 21.02.2013
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- Dies gilt auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers.OGH 2 Ob 241/12y, 21.02.2013
- Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.OGH 2 Ob 241/12y, 21.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.
Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.