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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 99/25d

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz für einen reinen Geldschaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.

Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.

Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.

Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Das Gesetz über den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger schützt nur jene Ansprüche, die sich aus der Anleihe selbst ergeben. Stützen Sie einen Anspruch zusätzlich auf einen anderen Grund, fällt er nicht darunter.

Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.

Für die Haftung des Prüfers eines Wertpapierprospekts gilt eine eigene, feste Frist. Sie läuft unabhängig davon, wann Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie den Prüfer wegen des von ihm geschaffenen besonderen Vertrauens in Anspruch nehmen.

Hat der Abschlussprüfer nur fahrlässig gehandelt, läuft die Frist unabhängig davon, wann Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren. Hat er dagegen vorsätzlich falsch gehandelt, beginnt die Frist erst mit Ihrer Kenntnis.

Auch wenn für die Anleihegläubiger ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, können Sie selbst auf Schadenersatz klagen. Das gilt, wenn es auf einen bei Ihnen persönlich zu beurteilenden Sachverhalt ankommt oder wenn Sie den Anspruch zusätzlich auf einen anderen Grund stützen.

Auf den Schutz aus dem Vertrag mit dem Abschlussprüfer können sich nur jene Dritten berufen, deren Anlageentscheidung mit dem Bestätigungsvermerk zusammenhängt. Stand Ihre Entscheidung damit in keinem Zusammenhang, hilft Ihnen dieser Schutz nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1300 ABGB § 1311 ABGB § 1489 ABGB § 874 StGB § 163a StGB § 163b StGB § 163c UGB § 275 ZPO § 52

Entscheidungstext

68 Absätze, 25.526 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

8Ob99/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* Z*, MA, *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 54.450 EUR sA, in eventu Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 3 R 9/25b-44.1, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2024, GZ 17 Cg 2/22h-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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