Wonach entscheidet das Gericht, bei wem das Kind lebt?
betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau unter Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist.OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025
- Hier: Die Erziehungsfähigkeit ist beim Vater unter Berücksichtigung der Unterstützung in der Betreuung durch seine Mutter zweifellos besser einzuschätzen als jene der Mutter. Die Betreuung findet hauptsächlich im Haushalt der väterlichen Großmutter durch diese und den Vater statt.OGH 6 Ob 200/16d, 22.12.2016
- Nach § 177a Abs 1 ABGB gebotene Gesamtschau einschließlich Zukunftsprognose.OGH 2 Ob 153/12g, 20.11.2012
- Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken ist stets eine Gesamtschau maßgeblich.OGH 5 Ob 168/10g, 23.09.2010
- Auch der mögliche Betreuungsbeitrag von Großeltern oder neuen Lebenspartnern kann dabei eine Rolle spielen.OGH 6 Ob 318/97a, 29.10.1997
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Dabei ist insbesondere darauf zu achten, welcher Elternteil am ehestens ein intaktes Familienleben bieten kann.OGH 3 Ob 269/97y, 17.09.1997
- Hier: Erstmalige Zuweisung eines Kindes.OGH 7 Ob 655/88, 22.09.1988
- Bei einer Kollision verschiedener Leitgedanken kommt es auf die vorzunehmende Gesamtschau an.OGH 4 Ob 523/88, 15.03.1988
- Dabei ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.OGH 6 Ob 583/83, 19.05.1983
- Vater lebt von Gelegenheitsarbeiten - Mutter wohnt mit zwei Kindern im Frauenhaus mit Sozialhilfe.OGH 7 Ob 599/81, 21.05.1981
- Die daraus erfließende Entscheidung hat im Falle der Auflösung der Ehe von Amtswegen zu ergehen.OGH 1 Ob 524/80, 06.02.1980
- Neue Rechtslage.OGH 5 Ob 772/78, 23.01.1979
- Ebenso nach § 177 nF ABGB.OGH 5 Ob 591/78, 30.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047832 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 59.
- OGH 5 Ob 12/25p, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 27/24t, 27.06.2024
- OGH 2 Ob 120/23w, 27.06.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 10/18h, 13.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
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