OGH 9 Ob 75/17w
Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wer sich in nächster Zeit um das Kind kümmert, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Es muss von sich aus prüfen, ob es zuerst eine solche Probezeit einleitet oder gleich endgültig entscheidet, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Nein. In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung bleibt es bei den bisherigen Obsorgeverhältnissen. Beantragt der Vater seine Beteiligung an der Obsorge, bleibt die bisher allein damit betraute Mutter vorerst weiterhin allein betraut.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 12.10.2017, 2 R 59/17i-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 177 ABGB § 179 ABGB § 180 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.915 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
9Ob75/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache des mj J* M*, geboren *2016, *, wegen Obsorge, Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C* K*, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 12. Oktober 2017, GZ 2 R 59/17i-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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