Kann ich die Löschung einer Domain mit meinem Namen verlangen?
günstig für Namensträger betrifft Namensträger, Unternehmer, Domaininhaber, Markeninhaber
Ja. Wird Ihr Name unbefugt als Domainname gebraucht, ist die Löschung ein geeignetes Mittel, den störenden Zustand zu beseitigen. Eine bloße Änderung des Inhalts der Website genügt nicht, weil sie jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Löschungsanspruch ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname. Eine inhaltliche Änderung der Website kann die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands durch Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain eingeräumt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- „Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt.OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
- Die Übertragung, hilfsweise die Löschung einer Domain ist im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen.OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
- Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht.OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
- Das Verbot der Domain‑Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht.OGH 4 Ob 197/10i, 23.03.2011
- Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt.OGH 17 Ob 13/07x, 02.10.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.OGH 4 Ob 258/03z, 20.01.2004
- Die (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen.OGH 4 Ob 258/03z, 20.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 19/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 43 · VIII. Schutz des Namens
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