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Welche Miete gilt für eine geförderte Dachgeschosswohnung?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Bauvereinigung, Vermieter
Für die Dauer der Förderung gelten die Regeln des Wiener Wohnbauförderungsgesetzes. Sie legen den höchstzulässigen Mietzins fest, und zwar auch für eine Wohnung, die durch einen Dachbodenausbau neu geschaffen wurde. Vereinbart werden darf höchstens eine kostendeckende Miete. Diese Förderungsregeln gehen den Entgeltbestimmungen für gemeinnützige Bauvereinigungen vor.

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Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd § 2 Z 1 WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die §§ 62 ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge § 64 Abs 6 WWFSG 1989 bindend. § 64 Abs 2 WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt § 64 Abs 4 WWFSG 1989. Diese förderungsrechtlichen Bestimmungen gehen für Förderungsdauer als Spezialbestimmungen den Entgeltsbestimmungen des WGG vor.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WWG §2; WWFSG 1989 §64 Abs6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Miethöhe nach Ende der Wohnbauförderung

Die Beschränkung der Miethöhe gilt nur so lange, wie die Förderung läuft. Für die Zeit danach darf schon während der Förderungsdauer eine andere Miete vereinbart werden, sofern sie den mietrechtlichen Regeln entspricht.

günstig für Vermieter Mieterhöhung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz

Ja. Nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags für eine Rückstellung für Vorhaben an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes zulässig. Sie bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Möglich ist eine solche Vereinbarung erst, nachdem das Land das Förderungsbegehren geprüft hat.

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