OGH 5 Ob 124/22d
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
In den ersten drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums nicht. Einen Abstellplatz kann in dieser Zeit nur erwerben, wem im Haus eine Wohnung oder ein Geschäftsraum gehört. Wer nur Partner eines Wohnungseigentümers ist, gehört allein noch nicht zu diesem Kreis.
Die Beschränkung des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nicht nur, wenn Wohnungseigentum erstmals begründet wird, sondern auch für den Erwerb von einem Vorgänger innerhalb der Dreijahresfrist. Frühere gegenteilige Nebenbemerkungen des Obersten Gerichtshofs werden nicht mehr aufrechterhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 02.12.2021
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 20.04.2022, 4 R 4/22w
Zitierte Paragrafen
ABGB § 423 ABGB § 431 ABGB § 509 ABGB § 879 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Geschäftszahl
5Ob124/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. S* GmbH, *, 2. L*, beide vertreten durch Dr. Helmut Fetz, Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Einverleibung des Eigentums und anderer grundbücherlicher Eintragungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. April 2022, AZ 4 R 4/22w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 2. Dezember 2021, TZ 11450/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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