OGH 5 Ob 19/19h
Worum es ging: Wie weit reicht ein gesetzliches Verbot, mein Grundstück zu verkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.
Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.
Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 27.08.2018
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 18.12.2018, 4 R 224/18t
Zitierte Paragrafen
ABGB § 423 ABGB § 431 GBG 1955 § 122 IO § 119 IO § 120 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
5Ob19/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers H*, vertreten durch Hofstätter & Kohlfürst Rechtsanwälte OG, Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Dezember 2018, AZ 4 R 224/18t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. August 2018, TZ 8041/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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