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Darf ein Händler für das Zahlen mit Karte extra verlangen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Händler, Unternehmer
Nein. Das Gesetz verbietet ganz allgemein, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu verlangen. Es handelt sich um ein echtes Verbot und nicht nur um eine Empfehlung. Rechte des Zahlungsempfängers auf Eigentum und freie Berufsausübung werden dadurch nicht verletzt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 22.03.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

a) § 27 Abs 6 ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit. b) § 27 Abs 6 ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

ZaDiG §27 Abs6; ZaDiG 2018 §56 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Verbandsklage gegen empfohlene Klauseln

Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.

günstig für Unternehmer Zahlscheingebühr und Einzugsermächtigung

Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.

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