Darf ein Händler für das Zahlen mit Karte extra verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 22.03.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestimmung normiert ein generelles Verbot von Aufschlägen.OGH 4 Ob 153/20h, 22.12.2020
- § 27 Abs 6 ZaDiG widerspricht auch nicht der durch Art 19 iVm Art 4 RL 201/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) angestrebten Vollharmonisierung.OGH 4 Ob 169/17g, 22.03.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 169/17g, 22.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZaDiG §27 Abs6; ZaDiG 2018 §56 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.