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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 169/17g

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Eine Erklärung, die Sie als Verbraucher an ein Unternehmen richten, darf an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Auch besondere Anforderungen an den Zugang sind unzulässig. Eine Klausel, wonach die Erklärung bei einer bestimmten Stelle des Unternehmens einlangen muss, verschärft den Zugang unzulässig.

Bei irreführender Werbung wird in drei Schritten geprüft. Zuerst, wie ein durchschnittlicher Interessent die Ankündigung versteht, wenn er die für so ein Produkt übliche Aufmerksamkeit aufwendet. Dann, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und schließlich, ob die unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Nein. Das Gesetz verbietet ganz allgemein, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu verlangen. Es handelt sich um ein echtes Verbot und nicht nur um eine Empfehlung. Rechte des Zahlungsempfängers auf Eigentum und freie Berufsausübung werden dadurch nicht verletzt.

Ja. Das Verbot, für ein bestimmtes Zahlungsmittel einen Aufschlag zu verlangen, ist nicht verfassungswidrig. Es widerspricht auch nicht dem europäischen Verbraucherrecht, sodass Sie sich darauf berufen können.

Nein. Hat ein Unternehmen eine Telefonnummer für Kunden bestehender Verträge eingerichtet, darf es Ihnen dafür kein zusätzliches Entgelt verrechnen. Das gilt weit: für Anfragen, Reklamationen und Beschwerden rund um die Abwicklung Ihres Vertrags, nicht nur für die Hauptleistung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 6b

Entscheidungstext

88 Absätze, 34.320 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

4Ob169/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Beklagte O***** Ltd, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2017, GZ 1 R 36/17x-25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2017, GZ 19 Cg 9/16v-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 1.256,64 EUR (darin 209,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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