OGH 4 Ob 142/21t
Worum es ging: Wann ist die Ausübung eines Rechts nicht mehr zulässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wo die guten Sitten der Ausübung eines Rechts Grenzen setzen, sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Aus dieser Abwägung ergeben sich die angemessenen Rechtsfolgen, auch wenn sie von den sonst geltenden Regeln abweichen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn Sie regelmäßig Arbeit leisten, auf dieses Entgelt für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind und Ihre Arbeit nicht in einem eigenen selbstständigen Betrieb, sondern wirtschaftlich untergeordnet für die Zwecke eines anderen verrichten.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Nein, eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig und damit unwirksam. Wenn schon im Vertretervertrag festgelegt wird, dass bereits verdiente Folgeprovisionen bei einer unbegründeten Eigenkündigung ohne jede Einschränkung erlöschen, hält das nicht. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht arbeitnehmerähnlich tätig sind.
Nein. Eine Vereinbarung, mit der ein Handelsvertreter auch für den Fall einer unberechtigten Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn auf alle Folgeprovisionen und den Ausgleich verzichtet, verstößt gegen die guten Sitten. Sie ist damit unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.09.2020, 48 Cg 28/19f-59
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.05.2021, 5 R 162/20k-66
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
4Ob142/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Kodek, MMag. Matzka sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* G*, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagte Partei A*ges.m.b.H., *, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe eines Buchauszugs (Streitwert 4.000 EUR) und 41.049,64 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2021, GZ 5 R 162/20k-66, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2020, GZ 48 Cg 28/19f-59, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich des Zuspruchs von Schadenersatz an die klagende Partei in Höhe von 2.425,86 EUR sA und der Abweisung des Schadenersatzmehrbegehrens von 11.477,76 EUR in Rechtskraft erwachsen sind, werden hinsichtlich des Begehrens auf Herausgabe des Buchauszugs mittels Teilurteils dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreterin über sämtliche Geschäfte im Zeitraum 1. 10. 2015 bis 31. 8. 2020, die zugunsten der klagenden Partei provisionspflichtig sind oder provisionspflichtig sein könnten, einen vollständigen und richtigen Buchauszug mit folgendem Inhalt zu übermitteln sowie alle Auskünfte zu diesen Geschäftsfällen zu erteilen:
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