OGH 9 ObA 19/17k
Worum es ging: Welcher Zeitpunkt zählt bei der Prüfung eines Vertrags?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
Nein. Eine Sonderzahlung verdienen Sie sich mit Ihrer Arbeit Tag für Tag. Deshalb darf nicht vereinbart werden, dass der Anspruch nur entsteht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch aufrecht ist.
Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.
Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn Sie regelmäßig Arbeit leisten, auf dieses Entgelt für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind und Ihre Arbeit nicht in einem eigenen selbstständigen Betrieb, sondern wirtschaftlich untergeordnet für die Zwecke eines anderen verrichten.
Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 18.09.2015, 36 Cga 5/11k-65
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 08.11.2016, 10 Ra 54/16h-69
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG § 51 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
63 Absätze, 25.227 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2017
Geschäftszahl
9ObA19/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.000 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei (Streitwert des Eventualbegehrens: 35.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2016, GZ 10 Ra 54/16h-69, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. September 2015, GZ 36 Cga 5/11k-65, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung wird dem Erstgericht vorbehalten.
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