Ist die Pflicht, einen Zaun zu entfernen, eine Reallast?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Dienstbarkeitsberechtigte
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung des Belasteten den Hauptinhalt des Rechts bildet oder nur dazu dient, ein anderes Recht besser ausüben zu können. Die Pflicht, jeweils einen Zaun zu entfernen, damit Schnee abgelagert werden kann, dient nur der besseren Ausübung der Dienstbarkeit und ist deshalb keine Reallast.
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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Bei einer Dienstbarkeit mit reallastartigen Elementen kommt die positive Leistung des Belasteten lediglich der besseren Ausübung der Servitut zugute. Entscheidend ist somit, ob die Leistung den Hauptinhalt bildet oder nur der besseren Ausübung eines anderen Rechts dient. Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist daher keine Reallast.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
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