Wird aus einer Pflicht des Eigentümers ein eigenes zusätzliches Recht?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Berechtigte
Nein. Die Regel, dass der belastete Eigentümer nur dulden oder unterlassen muss, ist nicht zwingend. Muss er ausnahmsweise auch selbst etwas leisten, enthält die Dienstbarkeit eben solche Leistungselemente. Man muss deshalb nicht annehmen, dass daneben noch ein zweites, eigenes Recht besteht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Vorschrift des § 482 ABGB beinhaltet nicht zwingendes Recht ( arg: "......... in der Regel .........." ). Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht (Servitut), bei dem die Elemente eines Duldens des Eigentümers der dienenden Liegenschaft überwiegen, weil dieser nicht eine bestimmte Menge an Wasser zu „liefern“ hat, sondern nur – nach Maßgabe der Quellschüttung – das Beziehen aus der auf seinem Grundstück gefassten Quelle und die Leitung über seine Grundstücke dulden muss.OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019
- Verpflichtung zur Tragung von Kosten für die Überprüfung und Instandhaltung einer Eisenbahnanlage.OGH 7 Ob 159/12a, 14.11.2012
- Hier: Zustimmungserklärung zur Bauführung auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages.OGH 7 Ob 176/01k, 31.07.2001
- Nebenleistung kann durch Eintragung verdinglicht werden.OGH 7 Ob 563/77, 28.04.1977
- Maßgeblich ist dabei, dass diese Verbindlichkeit zu positiver Leistung nur der Grunddienstbarkeit dienen soll (Hier: Erhaltung eines Servitutsweges).OGH 5 Ob 151/75, 23.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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