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Bekomme ich den höheren Lohn auch ohne abgeschlossene Lehre?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Bäcker, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Wenn Sie im Bäckergewerbe die Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichten, sind Sie in die oberste Verwendungsgruppe des Kollektivvertrags einzustufen und nach deren Mindestlohn zu entlohnen. Ob Sie eine Lehre abgeschlossen haben, spielt dafür keine Rolle.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.01.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist, auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt, in die Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im Lohnvertrag vorgesehenen Mindestlohn zu entlohnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KollV für das Bäckergewerbe ArtV PktA Z27; KollV für das Bäckergewerbe Anhang

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der Lohnvereinbarung

Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.

günstig für Arbeitgeber Sondervertrag und Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.

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