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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017

OGH 5 Ob 143/17s

Worum es ging: Wann muss die Verwandtschaft für das Verbot im Grundbuch bestehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.

Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.

Das gegen Dritte wirkende Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, ist eine Ausnahme von der freien Verfügung des Eigentümers und soll den Familienbesitz erhalten. Ein Verbot, das Ehegatten erst anlässlich ihrer Scheidung vereinbaren, entspricht diesem Zweck gerade nicht.

Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.

Nach dem älteren Rechtssatz gehören Stiefkinder nicht zu jenen Angehörigen, für die ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen Dritte wirkt. In einer späteren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den begünstigten Personenkreis jedoch in analoger Anwendung auch auf Stiefkinder ausgedehnt. Die Frage ist damit nicht einheitlich beantwortet.

Ja. Der Kreis der begünstigten Angehörigen wird auf Stiefkinder ausgedehnt, ebenso umgekehrt auf die Stiefmutter. Endet aber die Ehe, die diese Verbindung vermittelt, zählen Stiefkinder nicht mehr dazu, sofern sie nicht Pflegekinder sind.

Nein. Die Schwägerschaft zu den Verwandten Ihres Ehepartners endet, wenn die Ehe aufgelöst wird. Sie bleibt nur bestehen, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.

Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen den im Gesetz aufgezählten nahen Angehörigen. Stiefkinder zählen nicht dazu, außer sie sind zugleich Pflegekinder. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehe, die die Verschwägerung begründet hat, beendet ist; dasselbe gilt umgekehrt für die Stiefmutter.

Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann im Grundbuch nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger eingetragen werden. War die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, beim Einlangen des Grundbuchgesuchs bereits durch Tod aufgelöst, zählen ehemalige Schwiegereltern oder Schwiegerkinder nicht mehr dazu.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 184 ABGB § 364c GBG 1955 § 93

Entscheidungstext

35 Absätze, 18.068 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

5Ob143/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. S***** W*****, 2. H***** W*****, beide vertreten durch Dr. Florian Binder, öffentlicher Notar in Kirchberg an der Pielach, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, Löschung sowie Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. April 2017, AZ 7 R 59/17g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 6. März 2017, TZ 1069/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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