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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016

OGH 5 Ob 139/16a

Worum es ging: Können unterschiedlich belastete Anteile zu Wohnungseigentum zusammengelegt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.

Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

Die Anmerkung der Rangordnung kann vor Ablauf nur gelöscht werden, wenn der Antrag oder die Zustimmung von beiden stammt: vom Eigentümer und von der namentlich berechtigten Person. Beide Unterschriften müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Ja. Dass das Gesetz von einer bestimmten Person spricht, beschränkt die Anmerkung der Rangordnung nicht auf eine einzige Person. Gemeint ist nur, dass der Berechtigte namentlich angeführt und damit einem bestimmten Rang zugeordnet wird. Die Rangordnung steht daher auch zur Verfügung, wenn der Rang für Eigentümerpartner gesichert werden soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 54 GBG 1955 § 57a WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 45

Entscheidungstext

52 Absätze, 13.417 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob139/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Stephan Verweijen, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Juli 2016, AZ 17 R 77/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 25. Mai 2016, TZ 4588/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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