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Wann haftet ein Geschäftsführer für eine unternehmerische Fehlentscheidung nicht?

günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Stiftungsvorstand, Gesellschafter, Stifter, Begünstigte
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Stiftung leiten, dürfen Sie sich bei Ihren Entscheidungen nicht von fremden Interessen leiten lassen. Sie müssen sich vorher ausreichend informieren, etwa durch ein nachvollziehbares Gutachten, und im guten Glauben handeln, dass die Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient. Sind alle diese Punkte gemeinsam erfüllt, haften Sie für die Entscheidung nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so befindet sich der Vorstand im „Safe Harbour“ und ist haftungsfrei.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130657 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

PSG §27 Abs2

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