Wann haftet ein Geschäftsführer für eine unternehmerische Fehlentscheidung nicht?
günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Stiftungsvorstand, Gesellschafter, Stifter, Begünstigte
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Stiftung leiten, dürfen Sie sich bei Ihren Entscheidungen nicht von fremden Interessen leiten lassen. Sie müssen sich vorher ausreichend informieren, etwa durch ein nachvollziehbares Gutachten, und im guten Glauben handeln, dass die Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient. Sind alle diese Punkte gemeinsam erfüllt, haften Sie für die Entscheidung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so befindet sich der Vorstand im „Safe Harbour“ und ist haftungsfrei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trifft den Geschäftsleiter zwar nicht automatisch eine Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insb Schaden und Kausalität) gegeben sindOGH 6 Ob 58/20b, 15.09.2020
- Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019
- Bei Ausschüttungsentscheidungen bei einer Privatstiftung besteht zwar ein Ermessen, es sind aber auch die Interessen der Begünstigten nach den Vorgaben der Stifter in den Stiftungsdokumenten zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 160/15w, 23.02.2016
- Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines Insichgeschäfts. Auch die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 PSG, begründet eine Pflichtwidrigkeit. Eine weitere Grenze wird durch die Stiftungsdokumente, wie die Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien gezogen, selbst wenn der Vorstand in der Absicht handelt, das Wohl der Stiftung zu fördern.OGH 6 Ob 160/15w, 23.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130657 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 109/20t, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
PSG §27 Abs2
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