Wann ist eine Störung wesentlich genug für eine Klage?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Anrainer
Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Den Begriffen der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung in § 364 Abs 2 ABGB und der geringfügigen Einwirkung in § 32 Abs 1 WRG liegt der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer Fremdenverkehrsregion stellen keine wesentliche Beeinträchtigung dar.OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023
- Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage.OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- Hier: Eindringen von Katzen.OGH 5 Ob 138/11x, 09.11.2011
- Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sind im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 23/99k, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 17.
- OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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