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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 8 Ob 59/15g

Worum es ging: Wann ist eine Störung durch den Nachbarn wesentlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.

Wer neu hinzuzieht, muss sich grundsätzlich mit den im Gebiet vorherrschenden Einwirkungen abfinden; dort sind auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger. Bei gesundheitsschädlichen Einwirkungen besteht eine Duldungspflicht nur, wenn die Gesundheitsschädlichkeit für einen durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar war. War sie das, müssen Sie auch diese Einwirkung als ortsüblich dulden.

Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.

Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.

Entscheidend ist, wie Sie die betroffene Fläche tatsächlich nutzen können. Der Grundsatz, dass die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig kleinen Fläche in der Regel zumutbar ist, bezieht sich nur auf jene Fläche, die Sie selbst nutzen. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, kann die Grenze der Unzumutbarkeit höher liegen als beim eigenen Wohnungseigentumsobjekt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.559 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

8Ob59/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Mag. Bernhard Heim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. März 2015, GZ 22 R 426/14x-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. Oktober 2014, GZ 32 C 718/13f-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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