OGH 5 Ob 117/20x
Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.
Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.
Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Nein. Über die Einwände einzelner Wohnungseigentümer wird nicht gesondert entschieden. Die Änderung kann daher nicht gegenüber den einen untersagt und gegenüber den anderen genehmigt werden. Wird die Genehmigung versagt, muss die Änderung unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits zugestimmt oder nicht widersprochen haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 30.08.2019, 24 MSch 1/17x-57
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 29.01.2020, 1 R 137/19w-62
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 234
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.119 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Geschäftszahl
5Ob117/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers K*, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch, Dr. Peter Kasper, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. G*, 3. Ö*, 4. M* und M*, 5. S*, 6. O*, 7. D*, Zweitantragsgegnerin und Viertantragsgegner vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Theresa Hauswurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 1 R 137/19w-62, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. August 2019, GZ 24 MSch 1/17x-57, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).