Kann das Gericht unser Haus in Eigentumswohnungen aufteilen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 04.07.2023 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Da der Gesetzgeber die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum (also das ausschließliche Nutzungsrecht an einem wohnungseigentumsfähigen Objekt) einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts.OGH 5 Ob 133/14s, 18.11.2014
- Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich.OGH 5 Ob 52/14d, 20.05.2014
- Eine Zuweisung von Wohnungseigentum entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjekts verzichtet (5 Ob 11/98y; 5 Ob 15/02w) oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll (5 Ob 4/09p).OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Bei der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich dem mietrechtsberechtigten Miteigentümer jene Wohnungseigentumseinheit zuzuweisen, die er bisher benützt hat, um Berührungspunkte zwischen den bisherigen Miteigentümern hintanzuhalten (so schon 3 Ob 11/04w).OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Ein Urteil, das einem Begehren auf Realteilung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 stattgibt, hat als Mindestvoraussetzung zum Inhalt, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen ist.OGH 5 Ob 151/08d, 26.08.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Wenn nicht nur die Wohnung des Teilungsbeklagten der Beseitigung der Substandardeigenschaft bedarf, sondern weitere Wohnungen im Standard angehoben werden müssen, um nach den noch geltenden gesetzlichen Grundlagen überhaupt Wohnungseigentum begründen zu können, sind die Gesamtkosten der Standardanhebung als Teilungskosten maßgeblich.OGH 5 Ob 222/02m, 05.11.2002
- Das Vorliegen von Substandardwohnungen bildet dann kein Hindernis für eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum, wenn die zur Standardanhebung erforderlichen Arbeiten keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.OGH 5 Ob 222/02m, 05.11.2002
- Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen - ausgenommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen - entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" durch Wohnungseigentumsbegründung herbeizuführen.OGH 5 Ob 222/02m, 05.11.2002
- Dabei ist es evident, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird.OGH 3 Ob 52/02x, 26.06.2002
- Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Verzichtet einer der Miteigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjektes, genügt es, für die übrigen Miteigentümer Wohnungseigentumseinheiten vorzusehen. Einer bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Verzichtenden auf die begünstigten anderen Miteigentümer vor Schluss der Verhandlung im Teilungsstreit bedarf es nicht. Es reicht eine entsprechende Prozesserklärung.OGH 5 Ob 11/98y, 24.03.1998
- Sind mehr Miteigentümer als mögliche Wohnungseigentumseinheiten vorhanden, wird eine Teilung durch richterliche Wohnungseigentumsbegründung regelmäßig nicht in Betracht kommen (5 Ob 2059/96x = SZ 69/111). Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Anteil eines Miteigentümers deutlich unter der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Mindestgröße bleibt; ein solcher Miteigentümer ist dann entsprechend seinem Anteil in Geld abzufinden.OGH 5 Ob 4908/97i, 16.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 25.
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- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
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- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
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- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- ABGB § 831
- ABGB § 841
- ABGB § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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