Kann ich zu viel gezahlte Miete wahlweise feststellen oder einklagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 12.05.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 46/21g, 12.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
- OGH 5 Ob 143/16i, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Abtreten können Sie ihn, doch der Erwerber kann damit nicht das mietrechtliche Außerstreitverfahren führen; dort fehlt ihm die Berechtigung. Er kann die Rückzahlung nur im ordentlichen Gerichtsverfahren einklagen.
Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.