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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 46/21g

Worum es ging: Kann ich meine Gegenforderung in diesem Verfahren einwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Verfahren außer Streitsachen können Sie Gegenforderungen, über die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, nicht einredeweise geltend machen. Eine Regel, wie sie der Zivilprozess dafür kennt, fehlt dort.

Nein. Wenn Sie mit mehreren Gegenforderungen aufrechnen wollen, müssen Sie angeben, welche Forderung in welcher Höhe der Klagsforderung gegenübergestellt wird. Eine pauschale Summe aus mehreren Ansprüchen genügt nicht; das gilt auch, wenn Sie sich in einer Klage gegen die Exekution darauf stützen.

Nein, soweit damit schon aufgerechnet wurde. Hat das Gericht über Ihre Gegenforderung bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrags entschieden, steht das endgültig fest. Das gilt auch dann, wenn es nur in der Begründung und nicht im Spruch steht.

Wenn Sie mit mehreren eigenen Forderungen gegen Forderungen der Gegenseite aufrechnen und dabei nicht selbst bestimmen, welche Schuld damit beglichen sein soll, gilt die gesetzliche Reihenfolge. Danach werden zuerst die Zinsen und dann die bereits fälligen und besonders belastenden Beträge abgedeckt. Sie können das vermeiden, indem Sie selbst festlegen, worauf angerechnet wird.

Nein. Wenn Sie mehrere Gegenforderungen einwenden, müssen Sie dem Gericht keine Prüfungsreihenfolge vorgeben. Reihen Sie sie nicht, darf das Gericht die Verhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst auf eine der Gegenforderungen beschränken.

Ja. Sie können zuerst bei Gericht feststellen lassen, dass der Mietzins überhöht war, oder gleich auf Rückzahlung klagen und diese Frage dort mitbeurteilen lassen. Die Wahl bleibt Ihnen; das Feststellungsinteresse fällt nicht schon deshalb weg, weil Sie auch klagen könnten.

Ja. Ihre Kaution ist zurückzuzahlen, soweit sie nicht für berechtigte Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis gebraucht wird. Im Verfahren muss der Vermieter klarstellen, welche Forderung er dem Grund und der Höhe nach entgegenhält, damit überprüft werden kann, wie viel Ihnen zusteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1416 AußStrG § 71 IO § 48 MRG § 16b MRG § 37 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 52 ZPO § 226 ZPO § 391

Entscheidungstext

54 Absätze, 20.287 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Geschäftszahl

5Ob46/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. A* und 2. R*, beide vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16b MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8b MRG, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 2020, GZ 39 R 232/20m-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. September 2020, GZ 45 MSch 4/20d-12, aufgehoben wurde, den

(Sach-)Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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