OGH 5 Ob 143/16i
Worum es ging: Was gilt, wenn sich mein Anliegen inzwischen erledigt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Verlangen Sie nicht eine Leistung, sondern nur die gerichtliche Feststellung eines Rechts, müssen Sie nachweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an dieser Klärung haben.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Ja. Der Fehlbetrag aus der Jahresabrechnung ist ein Teil des Mietzinses für jenen Monat, in dem er fällig wird, also für den zweiten Zinstermin nach der Abrechnung. Zahlen muss ihn, wer zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter ist. Umgekehrt bekommt auch ein Guthaben, wer dann Hauptmieter ist.
Die Pauschalraten sind eigenständige Teile des Mietzinses und hängen nicht davon ab, wie hoch die Betriebskosten im Vorschreibungsjahr tatsächlich waren. Sie schuldet, wer im Zeitpunkt der Vorschreibung Mieter ist. Einen Fehlbetrag oder Überschuss aus der späteren Abrechnung schuldet oder erhält dagegen, wer zum zweiten Zinstermin nach der Abrechnung Mieter ist.
Ja. Sie können zuerst bei Gericht feststellen lassen, dass der Mietzins überhöht war, oder gleich auf Rückzahlung klagen und diese Frage dort mitbeurteilen lassen. Die Wahl bleibt Ihnen; das Feststellungsinteresse fällt nicht schon deshalb weg, weil Sie auch klagen könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 28.01.2015, 30 MSch 10/11a-25
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.04.2016, 40 R 90/15d-37
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 21 MRG § 37 ZPO § 190
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.262 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob143/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S***** P*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. H***** P*****, 3. A***** S*****, 4. I***** I*****, 5. M***** I*****, 6. J***** B*****, 7. J***** B*****, 8. I***** G*****, gegen die Antragsgegnerinnen 1. E***** GmbH, *****, vertreten durch die Hausmann & Hausmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, unter Beiziehung weiterer Mieter und Miteigentümer des Hauses *****, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2016, GZ 40 R 90/15d-37, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Jänner 2015, GZ 30 MSch 10/11a-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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