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Muss der Vermieter die Anlagen an neue Bauvorschriften anpassen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Anlagen, die alle Bewohner des Hauses gemeinsam benützen, im jeweils ortsüblichen Standard erhalten bleiben. Ändern sich die baubehördlichen Vorschriften, muss er den Zustand der Anlagen daran anpassen. Diese Arbeiten fallen unter die Erhaltungspflicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Nach § 3 Abs 1 MRG hat der Vermieter dafür zu sorgen, daß die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Dies erfordert aber bei Änderung baubehördlicher Vorschriften die jeweilige Anpassung des Zustandes von Anlagen an die geänderten Bestimmungen. Die für die Anpassung erforderlichen Arbeiten fallen daher unter § 3 MRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020937 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Erhaltungspflicht und persönliche Sicherheit

Ob Ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist, entscheidet nicht darüber, wer nach dem Mietrechtsgesetz die Erhaltung schuldet. Haben Sie das besondere mietrechtliche Verfahren gewählt, wird nicht geprüft, ob sich aus dem allgemeinen Zivilrecht etwas anderes ergibt.

günstig für Vermieter Erhaltungspflicht des Vermieters in der Wohnung

Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.

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