Zum Inhalt springen

Muss ich jede einzelne Benachteiligung getrennt beziffern?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger
Nicht unbedingt. Wurden Sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mehrfach benachteiligt, können Sie die einzelnen Ansprüche gesondert geltend machen. Geht es aber jeweils um die persönliche Beeinträchtigung aus demselben Grund, dürfen Sie eine pauschale Summe fordern und müssen sie nicht aufschlüsseln.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

In den §§ 12 Abs 13, 26 Abs 13 GlBG wird klargestellt, dass auf eine allfällige Mehrfachdiskriminierung - darunter wird die Diskriminierung einer Person aufgrund eines Sachverhalts aber aufgrund mehrerer Diskriminierungsgründe (zB Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit) verstanden – bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist. Damit ist klar gestellt, dass in diesem Fall die Ansprüche nicht kumulativ nebeneínander bestehen. Wenn einerseits eine Mehrfachdiskriminierung (Religion, Geschlecht) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andererseits eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen wegen Religion, im Ergebnis also eine mehrmalige Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird, so kann die diskriminierte Person schon aufgrund der gesonderten Rechtsfolgenanordnung im GlBG die einzelnen Ansprüche auch gesondert geltend machen. Sie wird aber bei der Diskriminierung aus demselben Grund (hier: Religion) und soweit es jeweils nur um die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in verschiedenen Situationen geht, ohne Überspannung der Anforderungen dazu häufig gar nicht oder nur sehr schwer in der Lage sein und deshalb zu einer pauschalen Bemessung ihrer insgesamt erlittenen persönlichen Beeinträchtigung schreiten. Einer Aufschlüsselung des Klagebegehrens bedarf es dann nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §12; GlBG §26

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gleichbehandlung bei Einstellung und Beförderung

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung können Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; niemand kann zum Abschluss eines Vertrags gezwungen werden. Für einen Ersatzanspruch müssen Sie zeigen, dass der Schaden ohne die Benachteiligung nicht eingetreten wäre.

günstig für Arbeitgeber Krankheit und höhere Entlohnungsgruppe

Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Benachteiligung bei sonstigen Arbeitsbedingungen
Verfahrensrecht · Zwei Ansprüche in einer Klage
Verfahrensrecht · Aufgliederung mehrerer Schadenersatzansprüche
Arbeitsrecht · Entschädigung bei Diskriminierung in der Bewerbung
Schadenersatz · Entschädigung bei sexueller Belästigung