Muss ein Vergleich über die Kostenaufteilung schriftlich sein?
betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Ja, wenn er formbedürftige Verpflichtungen enthält. Für einen Vergleich gelten grundsätzlich keine Formvorschriften. Enthält er aber eine Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum, für die das Gesetz eine Form verlangt, gilt diese Form auch für den Vergleich.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach § 32 Abs 2 WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 158/16w, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1380
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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