OGH 5 Ob 158/16w
Worum es ging: Darf die Hausverwaltung den Kostenschlüssel allein ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft tragen die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Von diesem gesetzlichen Schlüssel kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber eine wichtige Veränderung und fällt nicht in die eigene Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.
Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Grundlage. Überall dort, wo die Miteigentumsanteile eine Rolle spielen, ist daher der Stand des Grundbuchs maßgeblich. Eine rückwirkende Änderung der Anteile für die Willensbildung der Gemeinschaft wäre problematisch.
Die laufenden Akontozahlungen sind das wichtigste Mittel, um die Kosten der Verwaltung zu decken; die Jahresabrechnung gleicht später nur aus. Ließe man Gegenrechnungen einzelner Eigentümer zu, könnte die Gemeinschaft zahlungsunfähig werden. Deshalb wird angenommen, dass die Wohnungseigentümer stillschweigend darauf verzichten, gegen diese Vorschreibungen eigene Ansprüche aufzurechnen, auch Guthaben aus früheren Perioden.
Ja. Ein von den Wohnungseigentümern vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel muss sich nicht auf verschobene Prozentsätze beschränken. Er kann auch so aussehen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer bestimmte Aufwendungen unmittelbar selbst zu tragen hat.
Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.
Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.
Auch bei einem Vertrag, der schriftlich sein muss, wird zuerst ermittelt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben. Ob dieser Wille auch formgültig erklärt wurde, entscheidet sich danach, ob er in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Bei einer Bürgschaft muss in der Urkunde nach objektiven Maßstäben ausreichend angedeutet sein, wie hoch Ihr Haftungsrisiko ist; das gilt auch, wenn behauptet wird, in der Urkunde sei etwas falsch bezeichnet.
Bei den laufenden Beiträgen wird ein stillschweigender Verzicht auf das Gegenrechnen angenommen, weil die Gemeinschaft sonst zahlungsunfähig würde. Bei der Rücklage geht es dagegen nicht um die Zahlungsfähigkeit, sondern darum, dass alle Eigentümer anteilig gleich belastet werden. Dort kann Ihnen die Gleichbehandlung nicht mit einem so weitreichenden angenommenen Verzicht versagt werden.
Ja, wenn er formbedürftige Verpflichtungen enthält. Für einen Vergleich gelten grundsätzlich keine Formvorschriften. Enthält er aber eine Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum, für die das Gesetz eine Form verlangt, gilt diese Form auch für den Vergleich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 01.09.2015, 6 C 826/14z-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.02.2016, 34 R 156/15s-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1380 ABGB § 1422 MRG § 17 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
54 Absätze, 24.298 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob158/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, wegen (ausgedehnt) 5.990,12 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.100 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2016, GZ 34 R 156/15s-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 1. September 2015, GZ 6 C 826/14z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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