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Ist eine Vertragsklausel ungültig, wenn sie mehrdeutig formuliert ist?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vertragspartner
Ja. Eine Klausel muss klar und verständlich sein. Erschließt sich ihr Sinn bestenfalls erst nach einer ausführlichen Analyse des Zusammenhangs, ist sie unzulässig. Das gilt etwa, wenn für einen aufmerksamen Leser nicht erkennbar ist, ob eine Bestimmung nur für Unternehmer gelten soll.

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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2017)

Ist eine Regelung so mehrdeutig abgefasst, dass sich ihr Sinn bestenfalls erst nach ausführlicher Analyse des systematischen Zusammenhangs erschließt, verstößt sie gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Verständlichkeit von Vertragsbedingungen

Gibt ein Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen die gesetzliche Regelung so wieder, wie sie im Gesetz steht, und tut er das im Gesamtzusammenhang und ohne in die Irre zu führen, ist die Klausel verständlich genug. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss er den Text nicht weiter vereinfachen.

günstig für Unternehmer Teilweise Gültigkeit unzulässiger Klauseln

Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.

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