Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 19/20i

Worum es ging: Wann nimmt das Gericht an, dass sich die Störung wiederholt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Damit eine Mahnung als zugegangen gilt, muss der Unternehmer sie an jene Anschrift schicken, die Sie ihm zuletzt bekanntgegeben haben. Eine Adresse, die er auf anderem Weg erfahren hat, genügt dafür nicht.

Nein, nicht zur Sicherung noch nicht fälliger Forderungen. Zulässig ist es aber, wenn der Lohn zwar vorher, jedoch bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten wird; dann liegt eine Abtretung erst ab Fälligkeit vor. Auch eine Verpfändung fällt nicht unter das Verbot, wenn der Gläubiger den Lohn erst nach Fälligkeit und Verzug einziehen darf.

Nein. Wurde einem Unternehmer verboten, bestimmte Klauseln zu verwenden, darf er sich auch im einzelnen Vertrag nicht mehr darauf stützen, soweit sie unzulässig vereinbart wurden. Eine verbotene Klausel wird auch nicht auf ein gerade noch erlaubtes Maß zurechtgestutzt, sondern fällt weg.

Gibt ein Unternehmen trotz Abmahnung keine Erklärung ab, die Klauseln künftig zu unterlassen, wird angenommen, dass es sie wieder verwenden wird. Diese Annahme entfällt nur, wenn eine neuerliche Verwendung solcher oder sinngleicher Bedingungen geradezu ausgeschlossen wäre.

Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.

Ja. Eine Klausel muss klar und verständlich sein. Erschließt sich ihr Sinn bestenfalls erst nach einer ausführlichen Analyse des Zusammenhangs, ist sie unzulässig. Das gilt etwa, wenn für einen aufmerksamen Leser nicht erkennbar ist, ob eine Bestimmung nur für Unternehmer gelten soll.

In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1416 ABGB § 458 ABGB § 460a ABGB § 466a ABGB § 466b ABGB § 466c ABGB § 466e ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 12 KSchG § 28 KSchG § 29

Entscheidungstext

293 Absätze, 139.081 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Geschäftszahl

9Ob19/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2019, GZ 4 R 162/18z-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2018, GZ 39 Cg 27/17i-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klausel 18 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 und 3 GB KK) sowie des ersten Satzes der Klausel 19 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 GB KK) abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail