OGH 8 Ob 132/15t
Worum es ging: Gilt eine überraschende Klausel, die im Kleingedruckten versteckt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.
Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ja. Ein Unternehmen soll sich nicht auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen berufen können, um eine Ihnen mündlich gemachte Zusage nachträglich zu entwerten. Ein für Sie nachteiliger Formvorbehalt für Erklärungen des Unternehmens ist unwirksam.
Eine Klausel, die unwirksame Vertragsteile durch etwas anderes ersetzen soll, ist unklar und damit unwirksam, wenn Sie sich damit zu einer Erklärung und Vertragsänderung verpflichten sollen, die Sie nicht vorhersehen können. Sie können dann nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die Ihnen einseitig das Risiko anlastet, wenn eine Überweisung ohne nähere Angaben zum Absender oder Vertragskonto schwer zuzuordnen ist, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam.
Nein. Die Bindung an eine Mindestvertragsdauer liegt vor allem im Interesse des Unternehmens. Eine Klausel, nach der sich Ihre Bindung auch dann verlängert, wenn das Unternehmen selbst verspätet liefert, ist für Sie nicht günstig und daher unzulässig.
Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.10.2012, 39 Cg 26/12k-6
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.05.2013, 5 R 4/13i-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1424 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 10 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
159 Absätze, 50.143 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Geschäftszahl
8Ob132/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2013, GZ 5 R 4/13i-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Oktober 2012, GZ 39 Cg 26/12k-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Spruchpunkte 1. a), b), g) und l) abgeändert, im Übrigen bestätigt.
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