Muss ich bei der Kreditkarte erklären, für mich selbst zu handeln?
günstig für Verbraucher betrifft Konsumenten, Karteninhaber, Kreditkartenunternehmen
Nein. Die Klausel eines Kreditkartenunternehmens, wonach Haupt- und Zusatzkarteninhaber ausdrücklich erklären, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, ist unwirksam. Sie erweckt den falschen Eindruck, das Gesetz verlange eine solche Erklärung.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber erklären ausdrücklich, dass sie im Sinne des § 40 (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und verpflichten sich diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ist intransparent, weil dem Karteninhaber suggeriert wird, dass § 40 Abs 2 BWG die Abgabe einer Erklärung des Inhalts erfordere, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl nunmehr § 6 Abs 3 FM‑GwG.OGH 9 Ob 46/16d, 28.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 Ob 46/16d, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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