Zum Inhalt springen

Muss ich bei der Kreditkarte erklären, für mich selbst zu handeln?

günstig für Verbraucher betrifft Konsumenten, Karteninhaber, Kreditkartenunternehmen
Nein. Die Klausel eines Kreditkartenunternehmens, wonach Haupt- und Zusatzkarteninhaber ausdrücklich erklären, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, ist unwirksam. Sie erweckt den falschen Eindruck, das Gesetz verlange eine solche Erklärung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber erklären ausdrücklich, dass sie im Sinne des § 40 (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und verpflichten sich diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ist intransparent, weil dem Karteninhaber suggeriert wird, dass § 40 Abs 2 BWG die Abgabe einer Erklärung des Inhalts erfordere, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Haftung des Bankkunden bis zur Kartensperre
Vertragsrecht · Haftung für missbräuchliche Kreditkartennutzung
Vertragsrecht · Haftungsklausel für den Zahlungscode
Vertragsrecht · Zuordnung von Zahlungen in Geschäftsbedingungen
Vertragsrecht · Klauseln zur Änderung von Entgelten