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Kann eine einzelne Maßnahme in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden?

betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Hausverwalter
Nein. Eine Gemeinschaftsordnung bindet auch spätere Käufer, kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden und unterliegt strengeren Form- und Mehrheitserfordernissen. Ihr Inhalt muss deshalb allgemeiner Natur sein und regeln, wie im Haus Entscheidungen zustande kommen; eine einzelne konkrete Maßnahme kann darin nicht beschlossen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Aus der normierten Bindung der Rechtsnachfolger, der Möglichkeit der Ersichtlichmachung im Grundbuch und auch aus den verschärften Form- und Mehrheitserfordernissen lässt sich schließen, dass die Beschlussfassung über eine einzelne konkrete Maßnahme nicht der Gegenstand einer Gemeinschaftsordnung sein kann. Deren Regelungsgehalt muss vielmehr genereller Natur sein, also über den Willensbildungsvorgang in einer einzelnen Angelegenheit hinaus gehen und das Verfahren zur Willensbildung als solches zum Gegenstand haben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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