Kann eine einstimmige Vereinbarung später wieder geändert werden?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Ja. Auch eine Vereinbarung, die alle Wohnungseigentümer geschlossen haben, ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss. Sie ist deshalb gegen einen späteren, abweichenden Beschluss nicht besonders geschützt; auch die Aufnahme in ein Gerichtsprotokoll ändert daran nichts.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 19/17f, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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