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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 96/20d

Worum es ging: Was wird nach der Trennung überhaupt aufgeteilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Ja. Haben Sie auf einen Lebensstandard verzichtet, der Ihren Einkommensverhältnissen entsprochen hätte, und dadurch ermöglicht, dass gemeinsames Vermögen angeschafft oder gespart wurde, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn dadurch Schulden Ihres Partners verringert werden konnten.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Ja. Die Ehewohnung und der Hausrat werden nur einbezogen, wenn Sie deren Zuweisung begehren, weil Sie auf die weitere Benützung angewiesen sind. Sind Sie schon Jahre vor der Scheidung ausgezogen, kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht.

Ein zu berücksichtigender Bedarf setzt nicht voraus, dass das Kindeswohl durch einen Umzug gefährdet wäre. Er liegt aber erst vor, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung für das Kind zumindest gewisse Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Alltag mit sich brächte, etwa bei einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation. Dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, genügt für sich allein nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78

Entscheidungstext

44 Absätze, 19.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

1Ob96/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin B* B*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner D* B*, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. April 2020, GZ 43 R 9/20x-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15. November 2019, GZ 8 Fam 44/17d-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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