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Was muss ich dem Grundbuch bei einer Vorsorgevollmacht vorlegen?

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Die Vorsorgevollmacht samt der Bestätigung, dass ihr Wirksamwerden im Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Liegt beides vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit vertrauen. Fehlt dieser Nachweis, bestehen Bedenken gegen Ihre Befugnis zum Einschreiten, und daran ändert auch eine Vereinbarung nichts, wonach kein solcher Nachweis nötig sei.

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Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand. Der urkundliche Nachweis der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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