OGH 5 Ob 119/17m
Worum es ging: Wann kann ich einen Streit über eine Liegenschaft im Grundbuch anmerken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz diese Anmerkung vorsieht und festlegt, welche Wirkungen sie hat. Eine Übertragung auf ähnliche Fälle ist möglich, aber nur bei Klagen, die einer vorgesehenen Klage nach Grund und Zweck entsprechen. Wer selbst nicht als Miteigentümer eingetragen ist, kann eine Teilungsklage daher nicht anmerken lassen.
Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
Nein, nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage. Die Anmerkung persönlicher Verhältnisse betrifft Beschränkungen, die mit den Eigenschaften des Berechtigten zusammenhängen, etwa Minderjährigkeit oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Für rechtsgeschäftlich eingegangene Bindungen braucht eine Anmerkung eine eigene gesetzliche Zulassung.
Sobald der Vorsorgefall eintritt. Die Vollmacht steht unter der Bedingung, dass sie erst dann gilt, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Die Eintragung dieses Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis hält den Umstand nur fest, sie bewirkt ihn nicht.
Nein, nicht ohne Ihren Vertreter. Sobald der Beschluss über die Bestellung rechtskräftig ist, sind Sie in dessen Wirkungskreis in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Selbst wenn Sie im Einzelfall tatsächlich einsichts- und urteilsfähig sind, brauchen Sie für Verfügungen und Verpflichtungen seine Einwilligung.
Nein. Dass eine Vorsorgevollmacht wirksam geworden ist, beschränkt für sich genommen nicht die Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie ist deshalb der früheren Bestellung eines Sachwalters nicht gleichzuhalten, und für eine Ersichtlichmachung im Grundbuch fehlt jede Grundlage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 22.03.2017
Zitierte Paragrafen
ABGB § 280 AußStrG § 126 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 52
Entscheidungstext
31 Absätze, 10.125 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob119/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ing. F* W*, vertreten durch Dr. Heinz Tauschek, öffentlicher Notar in Mödling, wegen Grundbuchseintragungen ob den EZZ * und *, jeweils KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. April 2017, AZ 17 R 56/17g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 22. März 2017, TZ 2317/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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