Muss ich Mehrwertnummern zahlen, die jemand anderer angerufen hat?
günstig für Anschlussinhaber betrifft Anschlussinhaber, Konsumenten, Telefonanbieter, Mehrwertdiensteanbieter
Nein, nicht ohne weiteres. Bei Mehrwertdiensten bestehen zwei getrennte Verträge: einer zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber, der andere zwischen dem Anbieter des Dienstes und der Person, die den Anschluss tatsächlich benützt hat. Wer bloß erlaubt, seinen Anschluss zu verwenden, erteilt damit keine Vollmacht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Erlaubnis, einen Telefonanschluss zu verwenden, ist nicht als solche Vollmacht (auch nicht als Anscheinsvollmacht) zu qualifizieren.OGH 4 Ob 227/06w, 20.03.2007
- Zu unterscheiden ist streng zwischen der Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene).OGH 4 Ob 7/04i, 16.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 38/17b, 24.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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