OGH 6 Ob 90/17d
Worum es ging: Für welche Folgeschäden haftet ein Vertragspartner?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.
Nein. Ihr Anwalt schuldet fachgerechte Beratung und Vertretung, nicht den Erfolg. Deshalb müssen Sie beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dass daraus Ihr Schaden entstand. Die Beweiserleichterung, die sonst bei Nichterfüllung gilt, hilft Ihnen hier nicht.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Die Beweislast wird nur ausnahmsweise verschoben. Dafür muss ein Beweisnotstand bestehen, der für jeden in gleicher Weise gilt. Zusätzlich müssen typische, auf allgemeiner Erfahrung beruhende Abläufe für denjenigen sprechen, der den Anspruch erhebt.
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Nein. Ihr Anbieter schuldet Ihnen den Zugang zum Netz samt den nötigen Nebenleistungen wie dem Freischalten von Rufnummer und Mailbox, und zwar nach dem jeweiligen Stand der Technik. Eine hundertprozentige Verfügbarkeit ist damit aber nicht geschuldet. Was genau gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 25.01.2017, 1 R 149/16g-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1090 ABGB § 1298 KSchG § 6 UGB § 349 ZPO § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 21.822 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
6Ob90/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* OG, *, vertreten durch Mag. Herta Bauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Tina Philipp-Rampa, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.231,14 EUR sA (Revisionsinteresse 6.817,90 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 1 R 149/16g-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 9. Juni 2016, GZ 18 C 242/14s-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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